Lexikon

Begriffe einfach erklärt – von A bis Z

Numerus clausus der Rechtsformen

Einem der Grundprinzipien des Privatrechts zufolge steht es Vertragsparteien grundsätzlich frei, Verträge beliebigen Inhalts miteinander abzuschließen. Dementsprechend könnten sich Leute theoretisch auch beruflich in beliebiger Form zusammenfinden und vereinbaren, was immer sie möchten. Allerdings: Bei Rechtsformen setzt der Gesetzgeber dieser Freiheit enge Grenzen, und zwar durch den Numerus clausus der Rechtsformen: Es gibt nur eine beschränkte Anzahl gesetzlich definierter Gesellschaftsformen, aus denen gewählt werden muss. Oder andersherum: Rechtsformen können nicht einfach frei erfunden werden.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Wer eine Gesellschaft gründet, tritt als eigenständiger Akteur in den Rechtsverkehr ein und berührt damit auch die Interessen der Außenwelt - etwa von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit allgemein. Damit diese Beteiligten die rechtlichen Verhältnisse einer Gesellschaft zuverlässig einschätzen können – etwa wer haftet, wer vertritt die Gesellschaft nach außen –, beschränkt das Gesetz die verfügbaren Typen auf einen abgeschlossenen Katalog. Jede Rechtsform bringt dabei ein wohldefiniertes rechtliches Grundgerüst mit, das unter anderem folgende Aspekte regelt:

  • Haftung der Gesellschafter (unbeschränkt oder auf die Einlage begrenzt)
  • Vertretung der Gesellschaft nach außen
  • innere Organisation und Organe
  • Mindestkapitalanforderungen
  • Eintragungspflichten und Publizität

Das Ziel des Numerus clausus der Rechtsformen

Der Numerus clausus verfolgt im Kern zwei Ziele: Rechtssicherheit und Verkehrsschutz.

Für die Außenwelt — also Geschäftspartner, Gläubiger, Behörden — soll auf den ersten Blick erkennbar sein, mit welcher Art von Vereinigung sie es zu tun haben. Die Rechtsform signalisiert unmittelbar wichtige rechtliche Rahmenbedingungen: Wer haftet? Wer darf die Gesellschaft vertreten? Welche Mindestanforderungen gelten? Diese Transparenz schützt Dritte vor unberechenbaren Risiken und erleichtert die Einschätzung von Geschäftsbeziehungen.

Für die Gesellschafter selbst bietet die Typenbindung ebenfalls Vorteile. Sie müssen nicht bei Null anfangen, sondern können auf ein rechtlich durchdachtes, bewährtes Grundgerüst zurückgreifen. Der Numerus clausus schafft Verlässlichkeit im Rechtsverkehr, indem er dafür sorgt, dass alle Beteiligten wissen, woran sie sind.

Gestaltungsfreiheit innerhalb der Rechtsform

Der Numerus clausus bedeutet jedoch nicht, dass Gesellschafter keinerlei Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Gesellschaft hätten. Die Gestaltungsfreiheiten, die sie beim Gesellschaftsvertrag genießen, hängen jedoch stark von der konkreten Rechtsform ab. Bei der GbR sind die gesetzlichen Vorschriften weitgehend dispositiv — die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag die Verhältnisse nach eigenem Ermessen regeln. Bei einer GmbH ist der Rahmen bereits enger, da zwingende Vorschriften nicht geändert werden können. Den engsten Rahmen setzt das Aktiengesetz: Bei der AG ist eine privatautonome Gestaltung der Satzung nur noch in sehr begrenztem Umfang zulässig.

Gilt dasselbe in den USA?

Im Grundsatz ja. Auch im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht muss man sich für eine anerkannte Rechtsform entscheiden - Corporation, LLC, Partnership oder eine ihrer Varianten. Auch dort kann niemand eine neue Rechtsform konstruieren. Da das Gesellschaftsrecht in den USA Sache der einzelnen Bundesstaaten ist - denn die USA sind föderalistisch organisiert - , existieren zwar 50 verschiedene Regelwerke nebeneinander, was aber nichts an der Typenbindung als solcher ändert.

Was sich unterscheidet, ist der Grad der Gestaltungsfreiheit innerhalb der Form. Eine LLC lässt sich etwa über ihr Operating Agreement in weiten Teilen frei ausgestalten; die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundesstaates dienen dabei primär als Auffangregelung für alles, was das Agreement offenlässt.

Bei einer Corporation ist die Gestaltungsfreiheit deutlich eingeschränkter als bei der LLC. Während die LLC sich über ihr Operating Agreement weitgehend flexibel ausgestalten lässt, folgt die Corporation einem starren gesetzlichen Gerüst mit zwingenden Vorgaben zur Organisationsstruktur: Board of Directors, Officers, formelle Shareholders' Meetings, Minutes und Resolutions sind obligatorisch. Die Bylaws einer Corporation bieten zwar gewissen Spielraum, etwa bei der Anzahl der Directors oder der Ausgestaltung der Stimmrechte, die grundlegende Corporate-Governance-Struktur ist aber gesetzlich vorgegeben und lässt sich nicht wegverhandeln.

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