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Das amerikanische Gesellschaftsrecht kennt ebenso wie die Rechtssysteme in Europa verschiedene Rechtsformen für Einzelunternehmer oder Gesellschaften, die für verschiedene Arten von Unternehmern bzw. Unternehmungen geschaffen wurden und die sich hauptsächlich im Hinblick auf die Haftung ihrer Mitglieder und in der steuerlichen Behandlung unterscheiden.
Der amerikanische Gesetzgeber ließ dabei Ausländer insofern außer Acht, als diese Rechtsformen naturgemäß für den Bedarf von amerikanischen bzw. in Amerika ansässigen Unternehmern geschaffen wurden. Nicht alle Rechtsformen eignen sich deshalb für ausländische Unternehmer, die nicht in den USA ansässig sind (sogenannte “non-residents” oder – wenig schmeichelhaft – auch “non-resident aliens” genannt), bzw. machen manche Rechtsformen in der Regel nicht den geringsten Sinn, so dass sich für non-residents die Auswahl auf wenige Rechtsformen reduziert. Es sei denn, es sind an der Gesellschaft auch in der USA ansässige Personen beteiligt.
“Sole proprietorship” ist die Bezeichnung für Einzelunternehmer, die alleine arbeiten. Kennzeichnend ist, dass es keine beschränkte Haftung und auch keine Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen gibt. Der Unternehmer haftet für seine Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Für die Gründung genügt eine entsprechende Anmeldung beim US-Finanzamt (IRS). und ggf. Muss auch noch einen Business License beschafft werden. Da es eine Gesellschaft in diesem Fall im eigentlichen Sinne nicht gibt, werden Gewinne nicht auf Gesellschaftsebene, sondern im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert. Eine Sole Proprietorship eignet sich deshalb nur für in den USA ansässige Unternehmer, die zudem faktisch kein Betriebsrisiko haben.
Schließen sich zwei oder mehr Einzelunternehmer für ein bestimmtes Vorhaben zusammen, so wird daraus eine Partnership (Personengesellschaft), die in der einfachsten Form als General Partnership bezeichnet wird und die in Deutschland etwa einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) entspricht. Ebenso wie bei diesen, wird nicht zwingend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Partnership Agreement) benötigt, gleichwohl ein solcher immer anzuraten ist. Auch hier gibt es keine beschränkte Haftung und alle Gesellschafter haften persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Versteuert werden die Einkünfte anteilig im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter, die Ihre Gewinne entsprechend eines festgelegten Verteilungsschlüssels erhalten. Für Non-Residents ist auch diese Rechtsform ungeeignet.
Eine Sonderform der Partnerships ist die Limited Partnerships, bei es zwei Arten von Gesellschafter gibt: Limited Partners und General Partners. Für den ersten Typ ist die persönliche Haftung ausgeschlossen, für den zweiten nicht, was diese Rechtsform im Ergebnis in die Nähe einer Kommanditgesellschaft (KG) rückt, bei der es ebenfalls sogenannte Teil- und Vollhafter gibt. Diese Rechtsform ist aus unterschiedlichen Gründen vor allem bei amerikanischen Anwälten, Buchhaltern, Steuerberater, Architekten beliebt bzw. Sogar der Branchenstandard und ebenso wie die bereits genannten Rechtsformen für Non-US-Residents nicht geeignet.
Die Limited Liability Company geht noch einen Schritt weiter und stattet alle Gesellschafter mit einer beschränkten Haftung aus, so dass es auf dieser Stufe eine vollständige Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen gibt. Die LLC selbst haftet in Ihrer Eigenschaft als juristische Person für alle Verbindlichkeiten, nicht jedoch die Inhaber.
Die steuerliche Struktur der Parternships, bei der der Gewinn der Gesellschaft anteilig an alle Inhaber verteilt wird, die diesen dann im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung versteuern, wird beibehalten. Im Ergebnis liegt damit eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung vor, die insgesamt der in Deutschland und Österreich anzutreffenden Mischrechtsform GmbH & Co KG sehr ähnlich ist.
Die LLC ist eine vergleichsweise neue Rechtsform, die ins Leben gerufen wurde, weil sie gegenüber einer Corporation (amerikanische GmbH bzw. AG) in bestimmten Fällen steuerliche Vorteile bieten kann. Dann nämlich, wenn die persönlichen Steuersätze geringer ausfallen, als die bei einer Corporation. Inzwischen ist die Versteuerung jedoch nicht mehr an die Rechtsform gekoppelt.
Eine LLC kommt für Non-US-Residents prinzipiell in Frage und ist in bestimmten Fällen auch die Rechtsform der Wahl.
Das Schlusslicht im Reihen der amerikanischen Rechtsformen übernimmt die Corporation, die einer Aktiengesellschaft (AG) entspricht, und bei der die Haftung der Inhaber ebenfalls auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Eine Corporation wird in der Form der (im Gegensatz zu einer S Corporation) nicht nur juristisch als eigene Einheit betrachtet, sondern auch steuerlich, d.h. im Gegensatz zu den bislang aufgeführten Rechtsformen, fallen hier auch Steuern auf Gesellschaftsebene an. Zusätzlich unterliegen die ausgeschütteten Gewinne bei den Inhabern der Einkommensteuer. Geld kann aber auch als Gehalt bezogen werden.
Die S Corporation hingegen ist steuerlich anders strukturiert. Es fallen hier keine Steuern auf Gesellschaftsebene an und die Besteuerung erfolgt wie bei einer LLC.
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