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Shareholder, Director, Secretary - wer macht was?

Members (LLC)

Ein LLC-Member ist eine Person, die sogenannte Membership Interests an einer LLC hält und die im Operating Agreement oder/und in den Articles of Organization aufgeführt ist.

Membership Interests sind die Gesellschaftsanteile einer LLC. Sie werden in der Regel im Gegenzug zu einer Kapitaleinlage ausgegeben – sei es in Form von Geld, Sachwerten oder auch Dienstleistungen. Damit erwirbt ein Member eine Beteiligung an der LLC.

Im amerikanischen Gesellschaftsrecht bedeutet „Interest" nicht nur „Interesse" im umgangssprachlichen Sinn, sondern Membership Interests bezeichnet eine rechtliche Beteiligung oder einen Anspruch an einer Gesellschaft. Man kann sich das wie einen Anteil vorstellen, der dem Inhaber bestimmte Rechte sichert – ähnlich wie ein GmbH-Anteil in Deutschland.

Solche Membership Interests haben ganz unterschiedliche rechtliche Dimensionen. Sie beinhalten:

  • Eigentumsrechte (ownership interests)
  • Wirtschaftliche Rechte (economic rights)
  • Verwaltungsrechte (governance/management rights)
  • Übertragungsrechte (transfer rights)

Membership Interests sind damit ein ganzes Bündel von Rechten und auch Pflichten.

Die vier Dimensionen der Membership Interests im Detail

Eigentumsrechte (Ownership Interests)

Die Eigentumsrechte machen ein Member zum rechtmäßigen (Mit-)Eigentümer der LLC. Das bedeutet konkret: Wenn die LLC z.B. ein Grundstück besitzt, dann gehört dem Member anteilig dieses Grundstück; allerdings nicht direkt, sondern indirekt über die Beteiligung an der LLC.

Wirtschaftliche Rechte (Economic Rights)

Die wirtschaftlichen Rechte umfassen alle monetären Ansprüche des Members. Der wichtigste ist der Anspruch auf Gewinnausschüttungen (Distributions), sofern in einem Geschäftsjahr Gewinne anfallen.

Anders als man es aus dem deutschen Gesellschaftsrecht kennt, sind diese Rechte nicht zwingend an die Höhe der tatsächlich geleisteten Kapitalbeiträge gekoppelt, sondern Sie können auch die prozentuale Verteilung der Membership Interest gekoppelt werden, die unabhängig von den Kapitalbeiträgen festgelegt werden können.

Praxisbeispiel: Zwei Gründer errichten eine LLC. Gründer A bringt 10.000 USD ein, Gründer B lediglich 5.000 USD. B übernimmt jedoch die gesamte operative Leitung und bringt wertvolle Branchenkontakte ein. Im Operating Agreement vereinbaren beide, dass die Membership Interests jeweils 50 % betragen. Damit haben A und B Anspruch auf jeweils die Hälfte der Gewinne – unabhängig davon, dass die Kapitalbeiträge ungleich waren.

Ohne eine solche Vereinbarung würden die gesetzlichen Default-Regeln greifen – in manchen Bundesstaaten proportional zu den Einlagen, in anderen strikt per Kopf verteilt. Je nach Bundesstaat könnte das also zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Grundsätzlich können die Standardregelungen insgesamt an drei verschiedene Kriterien anknüpfen:

  • an die Kapitalbeiträge,
  • an die prozentualen Membership Interests,
  • oder an die Anzahl der Mitglieder („per capita“ - pro Kopf).

Die konkrete Ausgestaltung ist von Staat zu Staat verschieden. Zwei Grundprinzipien finden sich dabei in den LLC Acts:

In vielen Staaten – etwa Florida oder Delaware – richten sich Gewinne und Verluste nach dem Verhältnis der eingebrachten Kapitalanteile, solange das Operating Agreement keine abweichende Regelung trifft.

Andere Staaten – etwa New York oder New Jersey – ordnen im Zweifel eine Verteilung nach Köpfen an (per capita), das heißt: jedes Mitglied erhält den gleichen Anteil, unabhängig von Einlage oder Beteiligungsquote.

Ein Default-Regelung nach „Ownership Interests“ (wenn diese von den Kapitalbeiträgen abweichen) existiert in keinem Bundesstaat - hier ist immer eine ausdrückliche Regelung im Operating Agreement erforderlich.

Praxisbeispiel: Drei Personen gründen eine LLC.
Einlagen & gewünschte Anteile (Membership Interests): Maria 50.000 USD → 20 % | John 10.000 USD → 40 % | Lisa 5.000 USD → 40 %. Die prozentuale Verteilung der Membership Interests entspricht also nicht den Kapitalbeiträgen. Das Operating Agreement schweigt zur Gewinnverteilung.

Ohne Regelung im Operating Agreement greifen die gesetzlichen Default-Regeln, die je nach Bundesstaat variieren:
Florida (kapitalproportional): Gewinne nach Einlagen
   Maria ≈ 50.000/65.000 = ≈ 77 %  ·  John ≈ 10.000/65.000 = ≈ 15 %  ·  Lisa ≈ 5.000/65.000 = ≈ 8 %
New York (per capita): Jeder Member erhält ein Drittel
   Maria 33 % · John 33 % · Lisa 33 %

Wenn die Gewinne den Membership Interests folgen sollen (Maria 20 %, John 40 %, Lisa 40 %), muss das explizit im Operating Agreement festgelegt werden.

Damit lässt sich eine LLC ausgesprochen flexibel gestalten: Ein Mitglied, das nur eine vergleichsweise geringe Geldsumme einbringt, kann vertraglich trotzdem einen hohen prozentualen Gewinnanspruch erhalten – etwa weil es zusätzlich Arbeitsleistung, Branchenkontakte oder immaterielle Vermögenswerte in die Gesellschaft einbringt. Umgekehrt ist es auch möglich, dass ein Investor mit hoher Kapitaleinlage nur eine begrenzte Gewinnbeteiligung erhält, wenn dies im Operating Agreement so vorgesehen ist. Das kommt allerdings nur in besonderen Konstellationen vor – etwa wenn der Geldgeber primär strategische Ziele verfolgt oder einen Gründer unterstützen will oder über andere Vereinbarungen abgesichert ist.

Diese Rechte beziehen sich zudem nicht nur auf die Gewinnausschüttungen, sondern greifen auch im Falle einer Liquidation – d.h. der Verteilung des Restvermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Verwaltungsrechte (Governance Rights)

Die Verwaltungsrechte eines Members beziehen sich auf die Mitbestimmung innerhalb der LLC. Sie beantworten die Frage: Wie werden Entscheidungen auf Gesellschafterebene getroffen und wie viel Einfluss hat jedes Mitglied?

Wichtig ist die dabei Abgrenzung zur Geschäftsführung: Entscheidungen auf Ebene der Members sind nicht dasselbe wie Entscheidungen auf Ebene der Manager. Zwar können Members und Manager identisch sein – dann spricht man von einer member-managed LLC. Es ist aber ebenso möglich, dass die Members externe Personen als Manager einsetzen (manager-managed LLC).

  • Was Members entscheiden: Auf der Gesellschafterebene geht es um grundlegende Strukturfragen. Dazu gehören etwa Änderungen des Operating Agreements, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Zustimmung zu großen Transaktionen (z. B. Verkauf wesentlicher Vermögenswerte) oder die Auflösung der LLC. Hier üben die Members ihre Governance Rights aus - unabhängig davon, ob die LLC member-managed oder manager-managed ist.
  • Was Manager entscheiden: Manager sind für das Tagesgeschäft zuständig. Sie führen Verträge aus, stellen Mitarbeiter ein, kümmern sich um die Buchhaltung oder schließen alltägliche Geschäfte ab. Kurz: Sie organisieren den laufenden Betrieb. Die Members greifen hier nur ein, wenn das Operating Agreement es vorsieht oder wenn Manager ihre Befugnisse überschreiten.

Das Operating Agreement legt fest, ob sich die Stimmrechte der Members nach den Kapitalbeiträgen, nach den prozentualen Membership Interests oder einfach nach Köpfen richten. Gibt es dort keine Regelung, dann gilt in den meisten Bundesstaaten die gesetzliche Standardregelung „per capita“ – jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Einlage. So ist es etwa in Florida, Delaware, New York und Kalifornien vorgesehen.

Neben der Verteilung der Stimmrechte regelt das Operating Agreement auch die Mehrheiten, die für verschiedene Entscheidungen erforderlich sind. Manche Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden, andere erfordern qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit. Dadurch lässt sich steuern, ob einzelne Mitglieder blockieren können oder ob die Mehrheit jederzeit durchregieren darf.

Schließlich geht es auch um die Form der Beschlussfassung. Das Agreement bestimmt, ob es regelmäßige Meetings geben muss, wie Mitglieder Beschlüsse schriftlich oder elektronisch fassen können und wer das Recht hat, ein Meeting einzuberufen. Solche Verfahrensfragen wirken unscheinbar, entscheiden aber in der Praxis oft darüber, ob eine LLC handlungsfähig bleibt oder durch Streitigkeiten völlig blockiert wird.

Übertragungsrechte (Transfer Rights)

LLC Membership Interests können auch übertragen oder verkauft werden. Ein zentrales Merkmal des US-Gesellschaftsrechts ist dabei die Trennung zwischen Eigentumsrechten und Gewinnansprüchen. Während das deutsche Recht beides untrennbar mit dem Gesellschaftsanteil verbindet, unterscheidet das US-Recht zwischen:

  • Ownership / Governance Rights – also die Stellung als Member mit Stimm- und Mitspracherechten.
  • Economic Rights – die Ansprüche auf Gewinnbeteiligungen und Ausschüttungen.

Diese beiden Komponenten können getrennt übertragen werden.

Economic Rights können relativ unkompliziert weitergegeben werden. Der Erwerber wird dann zum sogenannten transferee und hat Anspruch auf Ausschüttungen. Weitere Rechte hat er jedoch nicht, denn die Stellung als Member geht dadurch nicht automatisch mit über. Wer zusätzlich Stimm- und Mitwirkungsrechte erlangen will, braucht dazu die Zustimmung der übrigen Mitglieder oder eine ausdrückliche Regelung im Operating Agreement, die diese Zustimmung entbehrlich macht.

Standardmäßig kann ein Member also nur seine wirtschaftlichen Rechte verkaufen. Erst wenn die anderen Members zustimmen, wird der transferee zum vollberechtigten Member mit allen Rechten.

Diese Einschränkung soll den persönlichen Charakter einer LLC schützen. Die Mitglieder wählen sich gegenseitig aus – und wollen nicht riskieren, plötzlich mit völlig unbekannten Geschäftspartnern an einem Tisch zu sitzen.

Das Operating Agreement kann die gesetzlichen Standardregelungen zur Übertragbarkeit modifizieren und konkretisieren. Häufig finden sich dort Bestimmungen, die genau festlegen, wie ein Anteil veräußert werden darf und welche Rechte die übrigen Mitglieder in diesem Zusammenhang haben. Typische Regelungen sind etwa:

  • Vorkaufsrechte der übrigen Members, damit Anteile nicht unkontrolliert an Dritte fallen.
  • Bewertungsverfahren bei Verkäufen, um den Preis eines Anteils objektiv zu bestimmen.
  • Mitverkaufsrechte (Tag-Along-Rights), die Minderheitsgesellschaftern erlauben, sich einem Anteilsverkauf anzuschließen, um nicht zurückzubleiben.
  • Zwangsverkaufsrechte (Drag-Along-Rights), mit denen Mehrheitsgesellschafter die Minderheit verpflichten können, bei einem Verkauf ebenfalls ihre Anteile abzugeben, um einen Käufer ins Boot zu holen.

Solche Modifikationen sorgen für einen Ausgleich zwischen Flexibilität und Kontrolle: Einerseits verhindern sie, dass unerwünschte Dritte in die Gesellschaft gelangen, andererseits machen sie Anteilsübertragungen im Streitfall oder bei einem geplanten Exit handhabbarer.

Bei Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Insolvenz gehen die Membership Interests auf Erben oder Gläubiger über, aber auch hier zunächst nur als wirtschaftliche Rechte. Die vollständige Mitgliedschaft erlischt automatisch, es sei denn, das Operating Agreement sieht eine Nachfolgeregelung vor.

Diese Übertragungsbeschränkungen machen Membership Interests weniger liquide als Aktien, bieten aber den Vorteil stabiler Eigentümerstrukturen und verhindern feindliche Übernahmen.

Wichtig: Ein eigenes Operating Agreement

Für Gründer ist es entscheidend zu verstehen, dass ein Membership Interest mehr ist als nur ein „Anteil“. Er bündelt Eigentum, Geldansprüche, Stimmrechte und Übertragungsmöglichkeiten - und das kann alles sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Wer eine LLC gründet, sollte deshalb nicht allein auf die gesetzlichen Standardregelungen vertrauen, sondern im Operating Agreement klare Vereinbarungen treffen. Nur so lassen sich spätere Konflikte vermeiden und die LLC so strukturieren, dass sie zu den eigenen Vorgaben passt.

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