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Alles Wichtige verständlich und kompakt erläutert
Bei der Gründung einer LLC oder Corporation wird in den Gründungsunterlagen der Geschäftszweck angegeben – also eine Beschreibung dessen, womit das Unternehmen sein Geld verdienen wird. In den meisten US-Bundesstaaten ist diese Angabe allerdings optional. Viele Firmen begnügen sich mit Standardformulierungen wie "any lawful business" oder "all lawful purposes" – jede legale Geschäftstätigkeit ist damit erlaubt.
Diese minimalistische Variante ist rechtlich einwandfrei und bietet maximale Flexibilität. Das Unternehmen kann sein Geschäftsmodell jederzeit ändern: heute Softwareentwicklung, morgen Import-Export, übermorgen Immobilienhandel – alles ist möglich.
Allerdings: Auch was rechtlich zulässig ist, funktioniert nicht immer im realen Geschäftsleben. Vor allem Banken betrachten "any lawful business" mit erheblichem Misstrauen. Sie benötigen bei einer Kontoeröffnung konkrete Anhaltspunkte dafür, wie eine Firma Einkünfte generiert. Geldwäschevorschriften (Bank Secrecy Act, USA PATRIOT Act) verpflichten Banken zur gründlichen Prüfung ihrer Geschäftskunden vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung. Eine LLC oder Corporation, deren einzige Aussage zum Geschäftszweck lautet "alles Erlaubte", wirft in diesem Kontext mehr Fragen auf als sie beantwortet.
Ein klar definierter Geschäftszweck in den Firmendokumenten ist für eine möglichst reibungslose Kontoeröffnung deshalb fast schon ein Muss. Er signalisiert Professionalität und erleichtert eine Kontoeröffnung in der Regel erheblich.
Die Beschreibung des Geschäftszwecks muss allerdings zur bereits vorhandenen oder geplanten Website passen. Wenn in den Articles "Software Development Services" steht, die Website aber Immobilienberatung bewirbt, entstehen Brüche, die Banken skeptisch machen. Die Angaben müssen außerdem im Zweifelsfall belegbar sein – durch die Website, Verträge, Geschäftspläne oder andere Dokumente.
Ein brauchbarer Geschäftszweck bewegt sich zwischen zwei Extremen: Er ist konkret genug, um das Geschäftsmodell erkennbar zu machen, aber nicht so detailliert, dass jede Anpassung eine Änderung der Gründungsdokumente erfordert.
Der häufigste Fehler ist eine zu allgemeine Formulierung. "Marketing" oder "Consulting" sind keine Geschäftszwecke. Sie beschreiben keine Tätigkeit, kein Produkt, keine Branche – nur vage Kategorien, mit denen Banken nichts anfangen können. Tausende Unternehmen bezeichnen sich als Marketingfirma oder Beratung. Was genau macht diese LLC oder Corporation?
Besser funktionieren konkrete Services wie "Digital Marketing Services for Small Businesses", spezifische Tätigkeiten wie "Development and Sale of Mobile Applications" oder Branchenbezeichnungen wie "E-Commerce Retail of Consumer Electronics".
Das andere Extrem: Manche Gründer listen sämtliche denkbaren Tätigkeiten einzeln auf – Website-Entwicklung, Suchmaschinenoptimierung, Social-Media-Marketing, Content-Erstellung, E-Mail-Marketing, Pay-per-Click-Werbung, Conversion-Optimierung und so weiter. Diese Aufzählungen werden schnell unübersichtlich und veralten, sobald das Geschäftsmodell sich weiterentwickelt. Im Übrigen will das alles so genau auch keiner wissen. Eine Zusammenfassung reicht völlig: "Digital Marketing and Online Advertising Services".
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Zielgruppe in die Beschreibung einzuflechten. Das macht die Positionierung noch konkreter und gibt Banken zusätzliche Klarheit über das Geschäftsmodell. Beispiele wären "Digital Marketing Services for Small and Medium-Sized Enterprises", "Software Development for Healthcare Providers" oder "Financial Consulting Services for Tech Startups".
Die Zielgruppe muss allerdings zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit passen. Wer hauptsächlich mit Großkonzernen arbeitet, sollte nicht "Services for Small Businesses" angeben. Auch hier gilt: Die Angaben müssen sich durch Website, Kundenverträge oder andere Dokumente belegen lassen.
Andererseits kann eine zu enge Zielgruppendefinition einschränkend wirken. "Marketing Services for Dental Practices in California" ist wahrscheinlich zu spezifisch – zumal wenn das Unternehmen später auch mit anderen Branchen oder in anderen Bundesstaaten arbeiten möchte.
Die folgenden Beispiele zeigen die Abstufung von unbrauchbar bis gut:
Beratung:
E-Commerce:
Softwareentwicklung:
Immobilien:
Import/Export:
Holdinggesellschaft:
Marketing-Agentur:
Bei der Kontoeröffnung gleicht die Bank mehrere Quellen ab: In den Articles of Organization steht der eingetragene Geschäftszweck. Auf der Website sieht sie, was das Unternehmen bewirbt. Das Operating Agreement enthält möglicherweise weitere Details zum Geschäftsmodell. Falls ein Businessplan eingereicht wird, prüft sie die geplanten Einnahmequellen. Und schließlich fragt sie nach den erwarteten Transaktionen – passen die angekündigten Zahlungsströme zum Geschäftszweck?
Stimmigkeit über alle Dokumente hinweg ist entscheidend. Eine LLC mit dem Geschäftszweck "Software Development", die hauptsächlich Zahlungen aus Dubai und Nigeria erwartet, wird Schwierigkeiten bekommen.
Sollte sich das Geschäftsmodell grundlegend ändern, kann der Geschäftszweck nachträglich angepasst werden. Dafür ist eine Änderung der Articles of Organization (Amendment) erforderlich, die beim Secretary of State eingereicht wird. Die Kosten liegen je nach Bundesstaat zwischen 50 und 200 Dollar.
In der Praxis kommt das selten vor. Ein breit genug formulierter Geschäftszweck deckt die meisten Entwicklungen ab. Nur bei radikalen Pivots – von Softwareentwicklung zu Immobilienhandel etwa – ist eine Anpassung sinnvoll.
Der Geschäftszweck ist keine existenzielle Entscheidung, aber auch keine zu vernachlässigende Formalität. Zehn Minuten Nachdenken über eine durchdachte Formulierung ersparen später Rückfragen der Bank, beschleunigen die Kontoeröffnung und wirken professioneller als die Standardformel "any lawful business".
Die goldene Regel: So spezifisch wie nötig für die Bank, so allgemein wie möglich für künftige Flexibilität.
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