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Bestätigte, deutsche Übersetzung

Da die Amtssprache in Deutschland, Österreich und in Teilen der Schweiz Deutsch und nicht Englisch ist, muss die Gründungsdokumentation für gerichtliche Zwecke, wozu etwa die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder die Gründung von Tochtergesellschaften zählen, auch in einer deutschen Übersetzung vorliegen. Diese muss zwingend von einem an Gerichten zugelassenen und beeidigten Übersetzer stammen. Die Übersetzung kann deshalb nicht aus einer beliebigen Quelle stammen oder einfach selbst angefertigt werden.

Die Bestätigung einer Übersetzung wird dabei oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt mit seiner Versicherung nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene Übersetzung. Er versichert also, dass diese Übersetzung inhaltlich dem übersetzten Original entspricht.

Die Beglaubigung bezieht sich hier also auf die vom Übersetzer angefertigte Übersetzung und nicht auf die Dokumente an sich, welche nur von Behörden oder Notaren beglaubigt werden können. Umgekehrt kann eine Behörde oder ein Notar keine Übersetzung beglaubigen, weil diese dafür weder zuständig noch autorisiert sind.

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